Neuerungen durch das One Stop Shop (OSS) Verfahren ab 01.07.2021
Neuerungen durch das One Stop Shop (OSS) Verfahren ab 01.07.2021
Zum 01.07.2021 tritt das One Stop Shop (OSS) Verfahren und Neuregelungen zu sogenannten Fernverkäufen in Kraft.
Hier informieren wir euch über die Änderungen, was jetzt zu tun ist und wie ihr die neuen Anforderungen in pathway abbildet.
Allgemeine Informationen
- Die bisherigen Lieferschwellen innerhalb der EU entfallen für den Versand an Endkunden.
- Stattdessen gilt ab 1.7.2021 eine europaweite Netto-Lieferschwelle von 10.000 EUR (als Summe über alle EU Länder).
- Habt ihr die Umsatzschwelle vor dem 1.7.2021, oder in 2020, überschritten, werdet ihr damit in jedem EU Land steuerpflichtig für Lieferungen an Privatpersonen.
- Die jeweilige Umsatzsteuermeldung kann allerdings durch Nutzung des OSS zentral in Deutschland (bzw. am Sitze eures Unternehmens) erfolgen und es müssen keine eigenen Umsatzmeldungen mehr in den anderen EU Ländern abgegeben werden. Die zu zahlende Umsatzsteuer wird an die Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt abgeführt und dann an die einzelnen Länder weiter verteilt.
Wichtig:
Die Nutzung des OSS Verfahrens ist grundsätzlich freiwillig. Es ist aber i.d.R. zu empfehlen OSS zu nutzen, da sonst bei Überschreiten der Lieferschwelle in jedem EU Land, in das an Privatpersonen geliefert wird, eine eigene Umsatzsteuermeldung gemacht werden muss.
Falls ihr bisher in einem anderen EU Land steuerlich registriert seid (z.B. wegen Überschreitung der alten Lieferschwellen) könnt ihr bei Nutzung des OSS Verfahrens ggf. eine Deregistrierung vornehmen.
Achtung Kleinunternehmer: Bei Überschreiten der Lieferschwelle gilt die EU Steuerpflicht / OSS Verfahren hier auch.
Wer profitiert vom OSS & für wen wird es komplizierter?
- Wer nur über seinen eigenen Shop (und ggf. weitere Kanäle) und nur aus einem Lager in Deutschland liefert profitiert durch die neuen Regelungen.
- Komplexer wird es für Händler die aus mehreren Lagern innerhalb der EU liefern oder z.B. über das Amazon FBA / PAN-EU Programm Warenverbringungen und Lieferungen durchführen.
- Führt ihr auch Bestellungen an Geschäftskunden (B2B) aus sind diese nicht über das OSS zu melden sondern wie bisher an das lokale Finanzamt. Hier muss also weiterhin eine Unterscheidung in der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden.
- Geschäftskunden sind nur Empfänger für die eine gültige Umsatzsteuer-ID vorliegt. Alle anderen Kunden sind also Privatkunden und unterliegen dem OSS.
- Lieferungen aus Deutschland an deutsche Kunden werden weiterhin wie gewohnt in Deutschland versteuert und unterliegen nicht dem OSS.
- Für Händler die Waren von außerhalb der EU importieren gilt das neue IOSS Verfahren (Import One Stop Shop) für Lieferungen mit einem Warenwert bis 150 EUR.
Was muss ich als Onlinehändler:in zur Vorbereitung auf das OSS vor dem 01.07. tun?
Prüft als Erstes ob ihr die Lieferschwelle von 10.000 EUR netto im ersten Halbjahr 2021 oder in 2020 überschritten habt (neben den Lieferungen ins EU-Ausland an Privatpersonen sind insbesondere auch die elektronischen Dienstleistungen einzurechnen). Weiter unten lest ihr wie wir euch dabei unterstützen.
Falls die Schwelle überschritten ist empfehlen wir euch in Absprache mit eurer Steuerberatung die Anmeldung zum OSS Verfahren vorzunehmen.
Wichtig:
- Die Anmeldung muss vor dem 1.7. erfolgen.
- Die Registrierung erfolgt über das Online-Portal „MeinBOP“ des Bundeszentralamtes für Steuern.
Falls ihr die Lieferschwelle noch nicht überschritten habt, jedoch in 2021 voraussichtlich noch überschreiten werdet, empfiehlt es sich die Lieferschwelle kontinuierlich im Auge zu behalten. Da ihr ab dem Überschreiten der Lieferschwelle in allen EU Ländern steuerpflichtig werdet ist die Nutzung des OSS dann ebenfalls vorzuziehen. Ihr müsst euch dann bis zum 10. des Folgemonats für OSS registrieren.
Eine vorsorgliche Registrierung für OSS bevor die Lieferschwelle überschritten wurde ist nicht möglich. Allerdings ist es möglich, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten und bereits vor dem Erreichen der 10.000 EUR-Grenze diese Umsätze in den anderen EU-Ländern zu besteuern.
Was muss ich als Onlinehändler:in ab 01.07. beachten wenn ich OSS nutze?
Im Shop muss das Steuersetup am 01.07. (nachts um 0 Uhr) umgestellt werden, so dass für jedes EU Land der jeweilige EU-Steuersatz abgerechnet wird (lest dazu weiter unten wie wir euch hier unterstützen).
Eine offizielle Übersicht aller EU Steuersätze gibt es z.B. hier: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/vatSearchForm.html
Dies ist wichtig, da die Steuereinstellungen auch die Grundlage für alle weiteren Prozesse sind, z.B. für die korrekte Abbildung in der Finanzbuchhaltung oder Rechnungsstellung.
Nutzt ihr das OSS Verfahren müsst ihr bei einer Lieferung an Privatkunden in die EU generell keine Rechnung ausstellen (Vereinfachungsverfahren). Falls ihr doch eine Rechnung ausstellt muss diese den Anforderungen des Landes genügen in dem ihr für das OSS registriert seid (i.d.R. Deutschland) und insbesondere die ausländische Steuer ausweisen.